§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Mitteldeutsche Filmfreunde e. V.“ ( VR 4127 ) und hat seinen Sitz in 06366 Köthen, Museumsgasse 4 – 5.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Durchführung des „Europäischen Filmfestivals der Generationen“ als eine europaweite Veranstaltungsreihe, die dem Publikum aktuelle Filme aus Deutschland und Europa über den demografischen Wandel, das Alter, das Älter werden aller Generationen und den Dialog der Generationen präsentiert.
Dementsprechend soll durch die Arbeit des Vereins unmittelbar die gesellschaftliche Toleranz und das Verständnis für altersgerechte Themen in einer Region, die vom demographischen Wandel betroffen ist, unterstützt werden.
Der Satzungszweck wird durch die Durchführung des Europäischen Filmfestivals der Generationen auf lokaler Ebene verwirklicht. Darüber hinaus gehende nichtkommerzielle Filmveranstaltungen obliegen in ihrem Grundsatz diesem bildungspolitischen Anliegen.
Folgendes Format soll Grundlage der Ausrichtung des Filmfestivals sein:
- Europäisch: Es werden ausschließlich europäische Filme gezeigt, die dem inhaltlichen Zweck des Festivals entsprechen. Hierzu stellt die Festivalleitung eine Liste aus 15 - 20 Filmen zusammen, aus denen die teilnehmenden Veranstalter
auswählen können. Die Themen der Filme sind dabei sehr breit gefächert: - Demografischer Wandel, Wohnen, Technik, Sport und Aktivität, Musik und Kreativität, Partnerschaft und Sexualität, Demenz, Pflege, Migration.
- Dezentral: Das Europäische Filmfestival der Generationen ist eine dezentrale Veranstaltungsreihe und soll das Filmangebot in die Fläche tragen, auch und gerade in kleinere Städte und Gemeinden. Angeboten werden nichtkommerzielle Veranstaltungen in Gemeindezentren, sozialen Einrichtungen oder anderen Veranstaltungsorten.
- Barrierefrei: Gewünscht ist, dass die Veranstaltungen in niederschwelligen Veranstaltungsorten (barrierefrei und quartiersnah) stattfinden. Es sollen möglichst alle Menschen problemlos Zugang finden.
- Dialog: Im Anschluss an jede Vorführung muss der entsprechende Film besprochen werden. Die örtlichen Veranstalter sind aufgefordert hierzu Fachleute aus Wissenschaft und Praxis einzuladen, die im Dialog mit dem Publikum das Filmthema besprechen und vertiefen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform, der an den Vorstand zu richten ist.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ablehnung mit Mehrheitsbeschluss revidieren.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein sowie bei
- juristischen Personen und Personenvereinigungen durch ihre Auflösung, ihre Liquidation, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse,
- natürlichen Personen durch den Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins. Der Austritt kann jederzeit zum Ende der Periode erklärt werden, für die bereits Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist. Der Vorstand kann hiervon abweichend eine kürzere Kündigungsfrist beschließen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.Höhe, Fälligkeit und Form der Zahlung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann hierzu eine Beitragsordnung erlassen.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Weiterhin kann der Vorstand sogenannte Probemitgliedschaften mit einer verkürzten anfänglichen Mitgliedszeit, Kündigungsfrist sowie ermäßigtem Beitrag oder Beitragsbefreiung einrichten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlussanträge sowie Ergänzungen zur Tagesordnung können verbindlich beschlossen werden. Auch über nach Absatz 2 ergänzte Beschlussgegenstände können abweichend von § 32 BGB wirksame Beschlüsse gefasst werden.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Beschlüsse der Mietgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimme kann nur einheitlich abgegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist in diesen Fällen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Der Verein wird bei Verlust der Rechtsfähigkeit nicht aufgelöst, sondern als nicht-rechtsfähiger Verein fortgeführt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 15 Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
- Die Führung der laufenden Geschäfte
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens
- Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- Die Buchführung
- Die Erstellung des Jahresberichts
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder seiner Organe für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 17 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Versammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur oder Altenhilfe, die im Sinne des §53 der Abgabenverordnung steuerbegünstigt ist.
Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Köthen, 16.04.2015